Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen wieder Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro.
Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, können die Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.
Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden – ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus -, können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) empfiehlt daher, auch alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können. Um alle Steuervorteile zu nutzen, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater und lassen sich über die steuerlichen Möglichkeiten beraten.
Quelle: DStV