Das ELENA-Verfahren nimmt Fahrt auf – trotz aller Unkenrufe.
Seit Januar 2010 müssen zahlreiche Informationen, die bisher zur Erstellung der Gehaltsabrechnung nicht erforderlich waren, im Rahmen des ELENA-Verfahrens monatlich an die zentrale Speicherstelle ZSS übermittelt werden.
Nunmehr erfolgt eine weitere Änderung bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen.
Ab Juli 2010 müssen zusätzlich alle Fragen, die bisher erst nach dem Austritt eines Arbeitnehmers in der Arbeitsbescheinigung zu beantworten waren, direkt in der auf den Kündigungsmonat folgenden Gehaltsabrechnung beantwortet werden.
Das bedeutet für Sie: Sobald Sie und/oder Ihr Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigen, benötigen wir sämtliche damit im Zusammenhang stehende Angaben. Das bloße Mitteilen des Austrittsdatums reicht dann nicht mehr aus!
Ein kleinder Lichtblick: Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt (bis max. 400,00 EUR monatlich) sind von dieser Regelung nicht betroffen.Als Arbeitgeber sind Sie zur Auskunft im Rahmen des ELENA-Verfahrens verpflichtet. Verstöße können mit Strafen von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Unsere Lohnmandate haben den erforderlichen Kündigungsfragebogen erhalten. Dieser beinhaltet alle erforderlichen Angaben. Dieser ist uns möglichst kurzfristig nach einer Kündigung zur Weiterleitung im Rahmen des ELENA-Verfahrens einzureichen.
Für Fragen steht Ihnen unsere Lohnbuchhaltungs-Abteilung gerne zur Verfügung.