Steuerliche Berücksichtigung und Kindergeld volljähriger Kinder ab 2012

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienlastenausgleich zur Erhalt von Kindergeld und Kinderfreibetrag  sind durch das Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 neu geregelt worden.

Durch die Neuregelung entfällt die bisher geregelte Einkunftsgrenze von 8.004,00 EUR im Kalenderjahr;; die eigenen Einkünfte des volljährigen Kindes sind damit künftig unbeachtlich. Es wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudiums berücksichtigt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass ein Kind, wenn es nicht als arbeitssuchend gemeldet ist (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Vermutung des Gesetzgebers gilt jedoch als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kinder überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Minijob darstellt.

Unter dem Begriff Berufsausbildung ist die berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Diesel liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Der Beruf muss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt werden und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abzuschließen sein.

Ein Studium liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule handelt. Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. Welcher Abschluss Zugang zum Studium eröffnet, ist dabei unerheblich.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist auf den Kalendermonat abzustellen. Es genügt, wenn in dem jeweiligen Monat an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Behinderte Kinder

Ein Kind ist zu berücksichtigen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann.

 Als Grundbedarf ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Grundfreibetrag nach Einkommensteuergesetz anzusetzen.  Die Mittel setzen sich aus dem Nettoeinkommen (steuerpflichtige, wie steuerfreie Einnahmen) und den Leistungen Dritter zusammen. Vom Einkommen abzuziehen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen (Basiskrankenversicherung, Sozialabgaben Arbeitnehmer).

12. Dezember 2011