Vor der Steuer sind alle (Geschäfts)wagen gleich

Schlechte Nachricht für Deutschlands Steuerzahler: Arbeitnehmer müssen einen Dienstwagens zur privaten Nutzung weiterhin als Arbeitslohn mit monatlich einem Prozent des Listen-Neupreises versteuern – selbst wenn der Wagen gebraucht ist.

Mit seinem Grundsatzurteil (VI R 51/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten BMW  im Wert von 32 000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Weil das Auto neu 81 400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an.

Zu Recht, entschieden die Bundesrichter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Außerdem müsse die Ein-Prozent-Regelung als Pauschalregelung individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Alternativ könne der Arbeitnehmer alle privat verursachten Kosten auch mit einem Fahrtenbuch abrechnen.

Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.

7. März 2013