Insbesondere bei Eheleuten fließen nicht immer die erzielten Mieteinnahmen an den Vermieter, bzw. ist der Vermieter nicht immer Eigentümer des Mietobjektes. Die Ehefrau ist vielleicht Eigentümerin, der Ehemann hilft ihr jedoch bei den durch die Vermietung anfallenden Aufgaben und Reparaturen; die Kosten des Objekts tragen die Eheleute gemeinsam, auch die Mieteinnahmen werden geteilt.
Aber wem sind die Einkünfte steuerrechtlich zuzurechnen?
Das Finanzgericht Saarbrücken mussten nun über einen solchen Fall entscheiden: Eine Ehepaar hatte sich getrennt. Sie war Eigentümerin des Mietobjektes und machte die steuerlichen Verluste hieraus bei ihrer Steuererklärung geltend. Der Ehemann klagte auf die hälftige Verlustaufteilung, da er sich immer zusammen mit seiner Ehefrau um die Vermietung gekümmert habe. Alle anfallenden Kosten wurden gemeinsam getragen, die Einnahmen gingen aufs gemeinsame Konto.
Das Finanzgericht stellt zunächst klar, dass Einkünfte von dem erzielt werden, der die Vermietertätigkeit ausübt. Konkret von dem, der rechtlich oder tatsächlich die Wohnung vermieten darf und der auch die rechtlichen Konsequenzen aus dem Mietverhältnis zu tragen hat.
Ob jemand Eigentümer ist oder Mieteinnahmen erhält, ist nicht ausschlaggebend. Jemand, der allein über die Vermietung entscheiden darf, kann somit Mieteinkünfte erzielen, obwohl im die Immobilie nicht gehört. Die gemeinsame Kontoführung reicht genauso wenig aus, wie die Arbeitsteilung der Eheleute beim Objekt. Insofern stellte die vom Ehemann vorgenommene Vermietung nur eine bloße Vertretung seiner Ehefrau dar.
Die Verluste waren daher steuerlich voll umfänglich der Ehefrau zuzuweisen.
Etwas anderes ist es nur wenn eindeutige, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Diese müssen jedoch so ausgestaltet sein, als ob es sich um fremde Personen handelt (Fremdvergleich).
Quelle: FG Saarbrücken