Informationen unserer Lohnabteilung zum Jahreswechsel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahreswechsel beschenkt uns der Gesetzgeber wie gewohnt mit neuen Regelungen im Lohnbereich. Diese haben wir für Sie zusammengefasst: 

Minijob

Wie bereits aus den Medien bekannt, wird die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) ab dem 01.01.2013 auf 450,00 € angehoben. Was bedeutet das für Sie und Ihre Arbeitnehmer?

  1. Die Arbeitnehmer, die nach dem 01.01.2013 einen Minijob aufnehmen, werden nach den neuen Regelungen abgerechnet, d.h.: Krankenversicherung Beiträge werden wie gewohnt vom Arbeitgeber getragen (13% pauschal), Rentenversicherung mit einem Pauschalbeitrag vom Arbeitgeber i. H. v. 15% mit Aufstockungspflicht für den Arbeitnehmer i. H. v. 3,9% – aber!!! – Befreiung von der Aufstockungspflicht ist auf Antrag möglich
  2. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2013 einen Minijob ausführen, mit max. 400,00 € entlohnt werden und keine Änderungen für das Jahr 2013 erwarten, ergibt sich keine Änderung.
  3. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.01.2013 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung standen und bis zu 400,00 € verdienten, in 2013 aber eine Erhöhung des Entgelts (neues Entgelt: zwischen 400,01 € und 450,00 €) bekommen, werden die Regelungen für neue Beschäftigungsverhältnisse angewendet (s. Nr. 1).

Gleitzone

Auch die Verdienstgrenzen für die Gleitzone werden ab dem 01.01.2013 auf 450,01 € bis 850,00 € angehoben. 

Folgendes gibt es hier zu beachten:

  1. Arbeitnehmer, die bisher zwischen 400,01 € und 450,00 € verdienten fallen bis 31.12.2014 unter die Übergangsregelung und bleiben nach wie vor in der Gleitzone. In der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer auf Anwendung der Gleitzone verzichten. Arbeitnehmer können auf Antrag auf die Übergangsregelung verzichten und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiungsanträge sind bei der zuständigen Krankenkasse bzw. Agentur für Arbeit zu stellen. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit in die Familienversicherung zu wechseln. Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen. Ab 2015 sind diese Arbeitnehmer als geringfügig entlohnte Beschäftigte zu behandeln.
  2. Arbeitnehmer, die bisher zwischen 800,01 € und 850,00 € verdienten, bleiben voll sozialversicherungspflichtig ohne Anwendung der Gleitzone. Arbeitnehmer können bis zum 31.12.2014 schriftlich einen Antrag auf Anwendung der Gleitzone stellen.

Elektronische Lohnsteuerkarte

Eine weitere Neuerung für das Jahr 2013 ist das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Unsere Kanzlei beabsichtigt dieses Verfahren bereits ab Januar 2013 anzuwenden. Was heißt das für Sie?

Wir werden zukünftig die von der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf bereitgestellten Lohnsteuerdaten abholen. Wir sind dann verpflichtet, nur noch die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Daten zu verwenden. Die alten Lohnsteuerkarten und Ersatzbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit. Aus diesem Grund bitten wir Sie, alle Ihre Mitarbeiter aufzufordern, die beim Finanzamt hinterlegten Angaben schnellstmöglich zu überprüfen und Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt zu klären. Freibeträge sind ab 2013 neu zu beantragen.

Um die Daten bei der Finanzverwaltung elektronisch abfragen zu können, benötigen wir für jedes neue Beschäftigungsverhältnis ab 2013 folgende Informationen:

Vom Arbeitnehmer:

  • Identifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Geburtsdatum
  • Auskunft, ob es sich jeweils um ein Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) oder um ein Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse 6) handelt.     

Da die Rückübertragung der Lohnsteuer-Abzugsmerkmale einige Tage in Anspruch nimmt, bitten wir um frühzeitige Mitteilung der Daten für neue Arbeitnehmer im Einstellungsmonat (bis spätestens 15. des jeweiligen Monats).

Steuerfreie Verpflegungszuschüsse

Steuerfreie Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten Mahlzeiten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten müssen uns ab dem neuen Jahr immer mitgeteilt werden, da diese lt. dem Gesetzgeber  in der Lohnsteuerbescheinigung 2013 erfasst sein müssen. 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auch weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2013. 

Mit freundlichen Grüßen
Steuerberatungsgesellschaft mbH Eckert & Kollegen

21. Dezember 2012