Wer seinen Dienstwagen als Selbständiger oder Angestellter auch privat nutzt, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der so genannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1%-Regelung ermittelt werden.
Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen.
Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren Privatanteil, bzw. geldwerten Vorteil versteuern. Noch ungünstiger ist es, wenn statt einem Neuwagen ein Gebrauchtwagen angeschafft wird. Auch hier wird zur Berechnung des Privatanteils immer der Bruttolistenneupreis herangezogen.
In dem Fall, der jetzt beim BFH anhängig ist, hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Gut für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war wesentlich günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Schlecht jedoch für den Arbeitnehmer, denn der geldwerte Vorteil wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet.
Der Bund der Steuerzahler lässt diese Besteuerung nun als Musterverfahren beim Bundesfinanzhof überprüfen. Das entsprechende Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig.
Bis zur Entscheidung empfiehlt es sich daher, wenn man betroffen ist, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.