Vom Winde verweht - Sturmschäden steuerlich absetzen

Das Sturmtief „Xaver“ hat in Deutschland Verwüstungen und teils erhebliche Schäden an Gebäuden verursacht.  Im Allgemeinen übernimmt die Versicherung bei einem Orkan die Kosten. Was aber, wenn man aufgrund Unterversicherung oder fehlender Versicherung keine oder nur geringe Entschädigung erhält?

Die finanziellen Auswirkungen können jedoch durch  Steuerbegünstigungen zumindest gemildert werden.

Bei vermieteten oder eigenbetrieblich genutzten Gebäuden sind die Aufwendungen nach Abzug einer Versicherungsentschädigung  als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe zu berücksichtigen.
Jedoch auch bei einer privaten selbstgenutzten Immobilie kann ein Sturmschaden im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden:

Außergewöhnliche Belastung:

Die Beseitigung der Sturmschäden am Eigenheim können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die Kosten, die über die sogenannte zumutbare Belastung hinaus gehen. Dieser „Selbstbehalt“ ist abhängig vom Einkommen und Familienstand und muss daher selbst getragen werden.

Handwerkerleistungen:

Kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht, da z.B. die zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht jedoch die Möglichkeit die anfallenden Reparaturkosten als „Handwerkerleistungen“ geltend zu machen.
Hier können direkt von der Steuerschuld Auswendungen bis zu 3.000 EUR mit 20%, höchstens 600 EUR, direkt von der Steuer abgezogen werden.  Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die in den Rechnungen gestellten ausgewiesenen Lohnkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind die Materialkosten.  Als weitere Voraussetzung gilt hier die unbare Zahlungsweise,  d.h. eine Barzahlung ist nicht abzugsfähig, die Rechnung muss überwiesen und die Zahlung auch dem Finanzamt nachgewiesen werden.

6. Dezember 2013