Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer - neues Verfahren

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften müssen ab diesem Zeitpunkt nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Bisher gab es zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abzuführen. Es konnte einerseits ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Sollte dieser Antrag nicht gestellt worden sein, war es andererseits möglich die Kirchensteuer separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären.

Mit dem neuen Verfahren wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und gleichzeitig vereinfacht. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z. B. Banken, Versicherungen) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt.

Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten erhoben werden soll, ist es möglich der Übermittlung der Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck beim BZSt eingereicht werden. Der Vordruck steht auf der Internetseite des BZSt (www.formulare-bfinv.de) unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Zudem ist der Vordruck auf Anfrage bei jedem Finanzamt erhältlich. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni des jeweiligen Jahres beim BZSt eingehen. Um also bereits für die erstmalige Abfrage eine Sperrwirkung zu erreichen, muss die Sperrvermerkserklärung spätestens am 30. Juni 2014 bei BZSt eingegangen sein.

In den Fällen, in denen eine Sperrvermerkserklärung abgegeben wurde, werden daraufhin die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten und abführen. Insoweit verpflichtet der Sperrvermerk den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung.

10. März 2014