(Temporäre) Absenkung der Mehrwertsteuer

Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zu weitreichenden Änderungen

„Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Das rege den Konsum an und sei sozial gerecht ausgestaltet, weil die Mehrwertsteuer von allen gezahlt werde, so die Kanzlerin.“ (Quelle: Bundesregierung)

Rechtliche Hinweise (siehe analog BMF-Schreiben vom 10.02.1998)

  • Gilt voraussichtlich für alle ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 abgeschlossenen (Teil-) Leistungen. Maßgeblich ist daher die Fertigstellung der (Teil-) Leistung.
  • Bei Istbesteuerung gilt auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung, d.h. Vereinnahmung vor 01.07.2020 oder nach 31.12.2020 – Leistung = nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021 = 16% bzw. 5% und umgekehrt.
  • Achtung: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen haben damit drei Wechsel: 30.06.2020 zum 01.07.2020: von 19% auf 5% 31.12.2020 zum 01.01.2021: von 5% auf 7% 30.06.2021 zum 01.07.2021: von 7% auf 19%

Allgemein betroffene Bereiche / Handlungsempfehlungen

Rechnungsausgang

  • Preise sind ggf. neu zu kalkulieren / Angebote mit Bruttovereinbarungen prüfen / Preiskataloge prüfen

Fakturaprogramme / Kassen

  • Hinterlegung neue Steuersätze
  • Änderung Rechnungsformular erforderlich?
  • Hinterlegung neue Buchungskonten oder zusätzliche Steuerschlüssel bei Schnittstellen zur Buchführung?
  • Individuelle Entscheidung je Artikel in der Rechnung, welcher Steuersatz anzuwenden ist (nachträgliche Rechnungserstellung, Vorausrechnungen) oder Vorgabe durch Bedienungsanleitung: getrennte Rechnungen je nach Leistungszeitraum/-punkt

Gutscheine

  • Einzweckgutscheine – Steuersatz bei Ausgabe maßgeblich – (voraussichtlich) keine Änderung bei Einlösung
  • Mehrzweckgutscheine – Steuersatz bei Einlösung maßgeblich

Nicht teilbare Leistungen

  • Maßgeblich ist Steuersatz bei Beendigung / Fertigstellung der gesamten Leistung
  • Keine Zwischenabrechnungen sondern Anzahlungen (siehe unten)

Teilbare Leistungen

  • Maßgeblich ist Steuersatz bei Beendigung / Fertigstellung der Teilleistung
  • Zwischenrechnung sinnvoll bzw. notwendig. Beispiel Hotel: Zwischenabrechnung aller bis zum 30.06.2020 erbrachten Leistungen in der Nacht vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 – danach Anpassung Steuersätze im Ho-telprogramm

Rechnungseingang

  • Genaue Prüfung der Eingangsrechnungen hinsichtlich des Leistungszeitpunktes und der ausgewiesenen Steuer.

Anzahlungen

  • Maßgeblich für die Anzahlungsrechnung ist der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung.
  • Für die Endabrechnung der Anzahlung ist der Steuersatz zum Zeitpunkt der Beendigung / Fertigstellung der Leistung maßgeblich und die Anzah-lungen sind mit dem jeweils in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Steuersatz abzuziehen.

Sondersachverhalte

  • Dauerverträge/Dauerrechnungen anpassen (Mieten, Pachten, Leasing, Dauerdienstleistungen usw.)
  • Jahresboni in 2021 für 2020 müssen aufgeteilt werden

Buchführung 

  • Einführung neuer Steuerschlüssel 
  • Überschreiben der USt-Automatik bei Automatikkonten mit neuen Buchungsschlüsseln; Voreinstellung Steuerschlüssel nach Buchungsdatum (Beispiel: aus #8400 wird #508400) 
  • Anpassung Umsatzsteuervoranmeldung / Datensatz für elektronische Übermittlung durch Finanzverwaltung (Wann?) 
  • Anpassung der wiederkehrenden Buchungen 
  • Abpassung der Suchmuster 
  • Umsatzsteuerabstimmung nicht auf Konten sondern auf Buchungsebene 

Pauschalierung in der Landwirtschaft

  • Bislang keine Verlautbarung zur Umstellung der Pauschalierung
  • Voraussichtlich Änderung des allgemeinen Steuersatzes für alkoholische Flüssigkeiten von 19% auf 16%; Bestehen des pauschalen Vorsteuerabzugs von 10,7%, temporäre Zahllast 5,3%

Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung. 
Sobald weitere Einzelheiten und Verlautbarungen zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung veröffentlicht werden, wird dieser Überblick zeitnah angepasst.

9. Juni 2020